Die Frage nach dem Urheberrrecht stellt sich immer wieder: Was ist erlaubt und was nicht?
Für Hochschulen im Besonderen gibt es das Urheberrechts-Wissensgesellschafts Gesetz:
Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) gibt
Lehrenden an Hochschulen die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte
Materialien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden.
Ab 1. März 2018 tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft.
Moodlekurs mit Forum zum Urheberrecht: https://moodle.ruhr-uni-bochum.de/course/view.php?id=7852
§ 60a - h UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60a UrhWissG erlaubt, dass in der Lehre urheberrechtlich geschützte
Materialien verwendet werden dürfen (u.a. in Moodlekursen), wenn die im
Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt sind.
Kriterien
- Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an
Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes
vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in
sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Für Texte, z.B.
Monografien, bedeutet dies, dass Auszüge von maximal 15% in einem
Moodlekurs zur Verfügung gestellt werden dürfen.
- Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus
derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige
Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke.
Zur Verfügung gestellt werden dürfen die genannten Inhalte folgenden Personenkreisen:
- Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
- Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
- Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von
Unterrichts- und Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
Um die Beschränkung auf diese Personenkreise vorzunehmen, sollten Moodlekurse mit einem Passwortschutz versehen werden.