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       § 60a  UrhG:
       - Bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes dürfen vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. 

       - Bezogen auf den Nutzer*innenkreis gelten folgende Beschränkungen: Zugriff für Lehrende und Teilnehmer*innen der jeweiligen Veranstaltung; für Lehrende und Prüfer*innen an derselben Bildungseinrichtung; für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient. Es empfiehlt sich, Kurse mit einem Passwortschutz zu versehen.

       - Vollständig dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke verwendet werden.