Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz löste u.a. den bis zum 1.3.2018 geltenden § 52a UrhG ab und gilt nun unbefristet.  Zusammengefasst und einheitlich geregelt sind hier nun die Vorschriften sowohl für die Hochschule als auch für die Schule. Damit wird an die seit 2003 bestehenden Regelungen angeschlossen und zudem eine Vereinfachung und erhöhte Praktikabilität angestrebt. Des Weiteren sind in dem Gesetz Punkte geklärt, die Ende 2016 noch für Unruhe an den Universitäten sorgten, als bevorstand, dass der Nutzungsumfang von Texten einzeln erfasst und berechnet werden sollte. Dies ist vom Tisch, eine pauschale Vergütung ist wieder möglich.

Bestimmte Nutzungshandlungen sind erlaubt, d.h., dass unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützte Inhalte erlaubnisfrei verwendet werden dürfen. Unabhängig von der Art der Inhalte handelt es sich im Wesentlichen um folgende Bedingungen, die zutreffen müssen:

Die Verwendung muss der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dienen. Damit sind Zeiten der Vor-,  Nach- und Prüfungsvorbereitung eingeschlossen. Die Inhalte dürfen nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden dürfen. Dieser Bedingung ist üblicherweise mit einem passwortgeschützten Moodlekurs Genüge getan. In jedem Fall ist immer die Quelle, d.h. den Namen  des Urhebers oder der Urheberin und der Fundort, anzugeben.

Bezogen auf einzelne Werkarten, d.h. Texte, Bilder, Filme und Tonaufnahmen, bedeutet dies im Einzelnen Folgendes:

Texte

Es gilt, dass in einem Moodlekurs keine vollständigen Werke hochgeladen werden dürfen, wenn es sich um Bücher und längere Texte handelt. Maximal 15 % eines Werks dürfen genutzt werden. Diese 15% dürfen nicht nur in Moodle bereitgestellt werden, sondern auch vervielfältigt, verbreitet und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Eingeschlossen sind in der Regelung auch Auszüge aus Schulbüchern. Diese dürfen an Hochschulen, jedoch nicht an Schulen, eingesetzt werden.

In bestimmten Fällen dürfen auch ganze Werke genutzt werden. Im Fall von Texten sind dies Werke, die einen maximalen Umfang von 25 Seiten haben. Einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift dürfen ebenfalls vollständig verwendet werden. Ausgeklammert sind hier Zeitungen, d.h. Zeitungsartikel dürfen überhaupt nicht genutzt werden. In Gänze dürfen außerdem sog. vergriffene Werke verwendet werden.

Bilder

Innerhalb von §60a UrhG sind Abbildungen explizit genannt als Werke, die erlaubnisfrei genutzt werden dürfen. Dies bedeutet, dass Bilder, Fotos und Zeichnungen in Moodle zur Verfügung gestellt werden dürfen, aber auch in der Vorlesung gezeigt oder Kopien mit Bildern im Seminar verteilt werden dürfen.

Filme / Videos /Tonaufnahmen

Für längere Werke (> 5 Minuten) gilt, dass aus diesen 15% in Moodle zur Verfügung gestellt werden oder auch in einer Lehrveranstaltung gezeigt werden dürfen. Werke bis 5 Minuten Länge wiederum dürfen vollständig genutzt werden. Es ist außerdem nicht erlaubt, die Vor- bzw. Aufführung eines Werkes mitzuschneiden oder live zu streamen.


Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. März 2022, 10:10