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    • Die Frage nach dem Urheberrrecht stellt sich immer wieder: Was ist erlaubt und was nicht?

      Für Hochschulen im Besonderen gibt es das Urheberrechts-Wissensgesellschafts Gesetz:

      Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) gibt Lehrenden an Hochschulen die Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Materialien unter bestimmten Bedingungen zu verwenden.

      Ab 1. März 2018 tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft.

      Moodlekurs mit Forum zum Urheberrecht: https://moodle.ruhr-uni-bochum.de/course/view.php?id=7852


      § 60a -  h UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

      § 60a UrhWissG erlaubt, dass in der Lehre urheberrechtlich geschützte Materialien verwendet werden dürfen (u.a. in Moodlekursen), wenn die im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt sind.

      Kriterien

      • Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Für Texte, z.B. Monografien, bedeutet dies, dass Auszüge von maximal 15% in einem Moodlekurs zur Verfügung gestellt werden dürfen.
      • Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke.

      Zur Verfügung gestellt werden dürfen die genannten Inhalte folgenden Personenkreisen:

      • Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
      • Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
      • Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- und Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

      Um die Beschränkung auf diese Personenkreise vorzunehmen, sollten Moodlekurse mit einem Passwortschutz versehen werden.