Nachtrag von Herr Liebig:
Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 FreizügG/EU gelten drittstaatsangehörige Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts als Verwandte und erhalten somit nach § 2 Abs. 1 FreizüG/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Allerdings gelten nach § 1 Abs. 2 FreizüG/EU drittstaatsangehörige Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben nur dann als Familienangehörige, wenn Unterhalt gewährt wird. Die Einbeziehung von Familienangehörigen in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben setzt daher die Sicherung des Lebensunterhalts voraus.
Dennoch ist die Vorschrift des § 1 Abs. 2 FreizügG/EU damit weiter als die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erhalten drittstaatsangehörige minderjährige ledige Kinder eines deutschen Staatsangehörigen unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis. Der Aufenthalt ist daher an die Minderjährigkeit und nicht an die Vollendung des 21. Lebensjahres geknüpft.