§ 60a UrhG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

§ 60a UrhG erlaubt, dass in der Lehre urheberrechtlich geschützte Materialien verwendet werden dürfen (u.a. in Moodlekursen), wenn die im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt sind.


Kriterien

  • Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Für Texte, z.B. Monografien, bedeutet dies, dass Auszüge von maximal 15% in einem Moodlekurs zur Verfügung gestellt werden dürfen.
  • Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke.


Zur Verfügung gestellt werden dürfen die genannten Inhalte folgenden Personenkreisen:

  • Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung
  • Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung
  • Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- und Lernergebnissen an der der Bildungseinrichtung dient.

Um die Beschränkung auf diese Personenkreise vorzunehmen, sollten Moodlekurse mit einem Passwortschutz versehen werden.

Außerdem muss immer die Quelle, inklusive des Namens des Urhebers/der Urheberin, angegeben werden.

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Zuletzt geändert: Donnerstag, 9. Januar 2020, 10:58