Zum Hauptinhalt
Wenn Sie weiter auf dieser Webseite arbeiten möchten, bestätigen Sie bitte unsere Nutzungsrichtlinie:
  • Nutzungsbestimmungen / Terms of Use
  • Datenschutzerklärung / Privacy Policy
Fortsetzen
x
RUB Moodle
  • Startseite
  • Kalender
  • LEARN2Gether
  • OpenRUB
  • 🛟 Support
  • Mehr
Deutsch ‎(de)‎
Deutsch ‎(de)‎ English ‎(en)‎ Español - Internacional ‎(es)‎ Français ‎(fr)‎ Italiano ‎(it)‎ 日本語 ‎(ja)‎
nodeinfo
Sie sind als Gast angemeldet
Anmelden
RUB Moodle
Startseite Kalender LEARN2Gether OpenRUB 🛟 Support
Alles aufklappen Alles einklappen
  1. Lehre und Lernen öffnen
  2. Infokurs "Lehre und Lernen öffnen"
  3. Glossar wichtiger Begriffe

Glossar wichtiger Begriffe

Zurück

Urheberrechtsgesetz: § 60a UrhG

Der §60a UrhG ist eine sogenannte "Schranke des Urheberrecht" und erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien unter bestimmten Bedingungen für die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung.
Zudem regelt der Paragraph die Vergütung für die erlaubnisfreie Nutzung. Diese Verwertung wird von den Verwertungsgesellschaften eingenommen. Was diese "Schranke des Urheberrechts" besagt, finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html

» Glossar wichtiger Begriffe

Impressum/Imprint
Sie sind als Gast angemeldet (Anmelden)
Datenschutzinfos
Powered by Moodle

Nutzungsbestimmungen / Terms of use Datenschutzerklärung / Privacy policy Mobile App Impressum / Imprint